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Allgemeine WV-Bedingungen

1. Mit dem unterschriebenen Werkvertrag gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Werkvertragsnehmers und der Hinweis auf seine eigenen,
abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.


2. Bestellungen durch InPro engineering erfolgen grundsätzlich in Textform. In dringenden
Fällen ist auch eine mündliche Bestellung und Annahme wirksam, dies ist jedoch
unverzüglich schriftlich zu bestätigen. In keinem Falle dürfen von InPro engineering erteilte
Bestellungen vom Werkvertragsnehmer ganz oder teilweise an Dritte vergeben werden.


3. Die zum Leistungsumfang gehörenden Unterlagen sind dem Werkvertrag und gegebenenfalls
dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Die vom Werkvertragsnehmer zu liefernden
Unterlagen gehen in das Eigentum von InPro engineering über. InPro engineering kann nach
Bedarf gelieferte Zeichnungen, Pläne und andere Unterlagen ändern und vervielfältigen
sowie die geänderten und vervielfältigten Unterlagen, insbesondere für Reparaturen und
Änderungen verwenden. InPro engineering darf die Unterlagen unverändert oder geändert
an Dritte weiterreichen.


4. Wesentliche Änderungen, die sich im Herstellungsverlauf als notwendig herausstellen, müssen
mit einer "Werkvertrag-Änderung" schriftlich fixiert und angenommen werden. Kleinere
Änderungen und damit verbundene Kosten von max. € 500,00 sind auch durch mündliche
Vereinbarung zulässig und werden ohne schriftliche Bestätigung Bestandteil der Werkvertrag.


5. Der Werkvertragsnehmer handelt ausschließlich als Subunternehmer von InPro engineering.
Er nimmt keinerlei Geschäftsbeziehungen zum Auftraggeber von InPro engineering auf. Für
Abstimmungen mit diesem Auftraggeber ist allein InPro engineering zuständig. Im Fall
der Zuwiderhandlung zahlt der Werkvertragsnehmer an InPro engineering eine Vertragsstrafe
[in Höhe von € 25.000,00 //, deren Höhe durch InPro engineering nach billigem Ermessen gem.
§ 315 BGB bestimmt wird]. Daneben haftet der Werkvertragsnehmer für alle Schäden, die InPro
engineering durch die Verletzung dieser Bestimmung entstehen. Eine verwirkte Vertragsstrafe
wird jedoch auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Sollten zum Zeitpunkt des
Werkvertragsabschlusses bereits Geschäftsbeziehungen zum Auftraggeber der Firma InPro
engineering nachweislich bestehen, wird die Vertragsstrafe hinfällig.


6. Grundsätzlich bestellt InPro engineering die angefragten Lieferungen und Leistungen zu
dem angebotenen Preis als Festpreis oder zu festen Einheitspreisen. Ist die für ein
Festpreisangebot erforderliche Klarheit über Umfang oder Schwierigkeit der Lieferung nicht
genügend oder
nur unter unzumutbaren Kosten zu erlangen, so kann nach Stundenverrechnungssätzen
entsprechend VOB, VOL, LSP oder LSO oder nach Aufmaß bestellt werden. In diesen Fällen
werden Preisobergrenzen vereinbart, deren Überschreitung zu Lasten des Werkvertragsnehmers
gehen. Aufmaßpreise und Stundenverrechnungssätze werden gesondert vereinbart.


7. Für die jeweiligen Baustellen bestellt InPro engineering einen bevollmächtigten
Montageleiter. Ebenso bestellt der Werkvertragsnehmer einen Montagebeauftragten. Die
Namen sind gegenseitig bekanntzugeben. Der Montagebeauftragte des Werkvertragsnehmers
hat aus Sicherheitsgründen den Montageleiter von InPro engineering stets über seinen
Aufenthalt während der Arbeiten zu unterrichten. Im Falle der Verhinderung bzw. Abwesenheit
haben die Montagebeauftragten bzw. Montageleiter eine geeignete Stellvertretung
sicherzustellen und bekanntzugeben. Der Montagebeauftragte des Werkvertragsnehmers ist
für InPro engineering Ansprechpartner hinsichtlich aller Abstimmungen zur Durchführung
der werkvertraglichen Leistungen.


8. Der Montagebeauftragte des Werkvertragsnehmers fertigt für die Rechnungslegung
Aufzeichnungen über die geleistete Arbeit für den Fall der Abrechnung nach Stundenverrechnungssätzen
an. Diese sind vom Montageleiter der Firma InPro engineering
gegenzuzeichnen. InPro engineering ist berechtigt, vom Werkvertragsnehmer den Nachweis
der abgerechneten Stunden im Einzelfall zu verlangen.


9. Der Montagebeauftragte des Werkvertragsnehmers ist verpflichtet, seine Mitarbeiter beim
erstmaligen / jährlichen Arbeitsantritt über die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen
sowie die geltenden Arbeits- und Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Die Einhaltung
dieser Vorschriften obliegt seiner Verantwortung. Dabei hat er sich mit dem Montageleiter
von InPro engineering abzustimmen, der auch Koordinator gemäß § 6 DGUV Vorschrift 1 ist.


10. Geräte und Werkzeuge sind vom Werkvertragsnehmer beizustellen. Die Benutzung
ortsgebundener Maschinen oder Anlagen (Lastenaufzüge, Kräne etc.) sowie Fahrzeuge
(Gabelstapler, Zugmaschinen, Hänger etc.) darf nur von Personen mit den nötigen Kenntnissen,
Qualifikationen und/oder Zertifizierungen sowie mit ausdrücklicher Zustimmung der für den
Einsatz und die Bedienung zuständigen Personen erfolgen. Die Bedienung von Schaltanlagen
sowie sonstige Eingriffe in Betriebsanlagen des Auftraggebers der Firma InPro engineering
sind verboten. Sofern Arbeiten dieser Art notwendig sind, ist auf Veranlassung des Montagebeauftragten
durch den Montageleiter eine Abstimmung mit den berechtigten Personen des
Auftraggebers der Firma InPro engineering herbeizuführen.


11. InPro engineering ist jederzeit berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen. Im Fall der
Kündigung hat der Werkvertragsnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der
Kündigung erbrachten Leistungen. Liegt kein wichtiger Grund für die Kündigung vor, gilt § 648
BGB mit der Maßgabe, dass dem Werkvertragsnehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten
Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Beiden Vertragsparteien
bleibt vorbehalten, im Einzelfall einen höheren oder niedrigeren Anspruch zu beweisen.


12. Beginn und Ende der Arbeiten ist dem Besteller bzw. dem beauftragten Montageleiter durch
den Werkvertragsnehmer rechtzeitig anzuzeigen. Nach Abschluss der in Auftrag gegebenen
Arbeiten hat der Werkvertragsnehmer für eine förmliche Abnahme zu sorgen. Die Abnahme
richtet sich in ihrem Vollzug und in ihrem Umfang nach den Eigenarten oder in Teilschritten
mit einer nachfolgenden Gesamtabnahme. Die jeweils zweckmäßigen Verfahren werden
auftragsbezogen vereinbart. Zum Abnahmeumfang gehört auch, dass die im
Leistungsverzeichnis aufgeführten Unterlagen vorliegen. In jedem Fall wird die erbrachte
Werkleistung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Funktionssicherheits- und
Belastungs- bzw. Leistungsprüfung unterzogen.


13. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt. Alle bei den Abnahmeprüfungen festgestellten
Mängel werden in dieses Abnahmeprotokoll aufgenommen. Hierzu gehören auch die Fristen
zur Mängelbeseitigung. Die festgestellten Mängel gelten als anerkannt, wenn der
Werkvertragsnehmer nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme Widerspruch erhebt.
Der Werkvertragsnehmer hat festgestellte Mängel innerhalb der von InPro engineering
gesetzten Frist abzustellen und InPro engineering unverzüglich die Bereitschaft zu einer
erneuten Abnahme anzuzeigen. InPro engineering behält sich vor, die Kosten einer
zusätzlichen Abnahme bei dem Werkvertragsnehmer geltend zu machen.


14. Der Werkvertragsnehmer übernimmt die Gewähr, dass die Werkleistung den anerkannten
Normen der Technik entspricht und nicht mit offenen oder verdeckten Fehlern behaftet ist, die
den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder im Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.


15. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Gewährleistung mit der Abnahme und erstreckt
sich über die gesetzliche Frist gemäß § 634a BGB. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt
die vereinbarte Gewährleistung mit deren Abnahme neu zu laufen.


16. Der Werkvertragsnehmer hat die bei der Abnahme sowie innerhalb der vereinbarten
Gewährleistungspflicht auftretenden offenen und verdeckten Mängel unentgeltlich zu beheben
oder gegebenenfalls Ersatz zu schaffen. Mit dem Zugang der Mängelanzeige tritt eine
Unterbrechung der Gewährleistungsfrist ein. Die Gewährleistungspflicht beginnt von neuem,
sobald die Mängel nach Ansicht beider Vertragspartner beseitigt sind oder eine anderweitige
Verständigung erfolgt ist. Zur Vermeidung eines nicht wieder gutzumachenden Schadens oder
aber, wenn der Werkvertragsnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer
ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, ist InPro engineering berechtigt, die
Mängel auf Kosten des Werkvertragsnehmers beseitigen zu lassen. Die Fristsetzung gilt
zugleich als Androhung, eine Beseitigung des Mangels nach Fristablauf abzulehnen und die
gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Bei Bagatellfällen (einfache, sofort zu behebende
Schäden bis zu Kosten in Höhe von € 250,00 insgesamt) ist InPro engineering berechtigt,
diese ohne Mitteilung an den Werkvertragsnehmer zu dessen Lasten beheben zu lassen. Die
Kosten werden dem Werkvertragsnehmer in jedem Falle angezeigt und von dem
Abrechnungsbetrag für den Gesamtauftrag abgezogen.


17. Der Werkvertragsnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden
(Personen-, Sach- und Vermögensschäden), die durch ihn und/oder seine Mitarbeiter bei der
Durchführung der vertraglichen Leistungen oder im Zusammenhang damit verursacht werden.
Dem Werkvertragsnehmer obliegt der Beweis dafür, dass ihn und/oder seine Mitarbeiter an
dem schadensverursachenden Ereignis kein Verschulden trifft.


18. Der Werkvertragsnehmer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender
Höhe abzuschließen und diese auf Verlangen InPro engineering vorzulegen.


19. Der Werkvertragsnehmer verpflichtet sich, bei Ausführung des Werkvertrags alle
Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses und der "Allgemeinen Werkvertragsbedingungen"
einzuhalten sowie alle einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften und
Anordnungen zu beachten, die am Einsatzort gelten. Der Werkvertragsnehmer haftet für alle
Schäden, die InPro engineering aus der Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtung
entstehen.


20. Der Werkvertragsnehmer verpflichtet sich, für die Ausführung des Werkvertrags qualifiziertes
Fachpersonal einzusetzen. InPro engineering hat das Recht, Qualifikationsnachweise und
ausführliche Lebensläufe vom eingesetzten Personal einzufordern.


21. Falls Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen nicht gesondert vereinbart sind, gilt
nachfolgende Regelung: Rechnungslegung erfolgt nach Abschluss der Abnahme der vertraglich
vereinbarten Arbeiten mit Zahlung nach Rechnungseingang innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto.
Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können Teilabrechnungen
über fertiggestellte Leistungsteile erfolgen und/oder Abschlagszahlungen auf den zu
erwartenden Rechnungsbetrag geleistet werden. Der Werkvertragsnehmer ist nicht berechtigt,
seine Forderungen gegen InPro engineering an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen
zu lassen.


22. Ergänzend zu den vorliegenden "Allgemeinen Werkvertragsbedingungen" gelten die
Bestimmungen der neuesten VDE-Vorschriften, VOB, VOL sowie die Betriebsmittelvorschriften
und bekannt gegebenen Vorschriften des Auftraggebers der Firma InPro
engineering. Die mit der Werkleistung verbundenen Daten des Werkvertragsnehmers
unterliegen für die Bestellabwicklung und Dokumentation der Datenverarbeitung durch InPro
engineering. Der Werkvertragsnehmer erklärt sich mit Unterschrift des Werkvertrages damit
ausdrücklich einverstanden. InPro engineering garantiert die Einhaltung der Bestimmungen
der Datenschutz- verordnung. Der Werkvertragnehmer ist verpflichtet, alle Daten, welche er im
Rahmen der Leistungserbringung erhält und/oder erstellt, vor dem Zugriff von Dritten zu
schützen.


23. Der Werkvertragnehmer unterstützt nachhaltig die zehn Grundprinzipien des United Nation
Global Compact für Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung.
Er setzt die Grundprinzipien und den Verhaltenskodex der InPro engineering
(siehe www.inproengineering.de) innerhalb seines Einflussbereiches in die Praxis um.


24. Für alle Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für
Zahlungen ist Wolfsburg. Erfüllungsort für Leistungen ist der jeweils in dem Werkvertrag
genannte Leistungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wolfsburg.

 

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