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Allgemeine WV-Bedingungen

1. Mit dem unterschriebenen Werkvertrag gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Werkvertragnehmers (im Folgenden WVN genannt) und der
Hinweis auf seine eigenen, abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.


2. Bestellungen durch InPro engineering erfolgen grundsätzlich in Textform. In dringenden
Fällen ist auch eine mündliche Bestellung und Annahme wirksam, dies ist jedoch
unverzüglich schriftlich zu bestätigen. In keinem Falle dürfen von InPro engineering erteilte
Bestellungen vom WVN ganz oder teilweise an Dritte, insbesondere Subunternehmer oder
Freelancer, weitergegeben werden, es sei denn, der Auftraggeber hat hierfür zuvor ausdrücklich
und schriftlich zugestimmt.


3. Die zum Leistungsumfang gehörenden Unterlagen sind dem Werkvertrag und gegebenenfalls
dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Die vom WVN zu liefernden Unterlagen gehen
in das Eigentum von InPro engineering über. InPro engineering kann nach Bedarf gelieferte
Zeichnungen, Pläne und andere Unterlagen ändern und vervielfältigen sowie die geänderten
und vervielfältigten Unterlagen, insbesondere für Reparaturen und Änderungen verwenden.
InPro engineering darf die Unterlagen unverändert oder geändert an Dritte weiterreichen.


4. Wesentliche Änderungen, die sich im Herstellungsverlauf als notwendig herausstellen, müssen
mit einer "Werkvertrag-Änderung" schriftlich fixiert und angenommen werden. Kleinere
Änderungen und damit verbundene Kosten von max. € 500,00 sind auch durch mündliche
Vereinbarung zulässig und werden ohne schriftliche Bestätigung Bestandteil der Werkvertrag.


5. Der WVN handelt ausschließlich als Subunternehmer von InPro engineering. Er nimmt
keinerlei Geschäftsbeziehungen zum Auftraggeber von InPro engineering auf. Für
Abstimmungen mit diesem Auftraggeber ist allein InPro engineering zuständig. Im Fall
der Zuwiderhandlung zahlt der WVN an InPro engineering eine Vertragsstrafe [in Höhe von €
25.000,00 //, deren Höhe durch InPro engineering nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB
bestimmt wird]. Daneben haftet der WVN für alle Schäden, die InPro engineering durch die
Verletzung dieser Bestimmung entstehen. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf den
Schadensersatzanspruch angerechnet. Sollten zum Zeitpunkt des Werkvertragsabschlusses
bereits Geschäftsbeziehungen zum Auftraggeber der Firma InPro engineering nachweislich
bestehen, wird die Vertragsstrafe hinfällig.


6. Grundsätzlich bestellt InPro engineering die angefragten Lieferungen und Leistungen zu
dem angebotenen Preis als Festpreis oder zu festen Einheitspreisen. Ist die für ein
Festpreisangebot erforderliche Klarheit über Umfang oder Schwierigkeit der Lieferung nicht
genügend oder
nur unter unzumutbaren Kosten zu erlangen, so kann nach Stundenverrechnungssätzen
entsprechend VOB, VOL, LSP oder LSO oder nach Aufmaß bestellt werden. In diesen Fällen
werden Preisobergrenzen vereinbart, deren Überschreitung zu Lasten des WVN gehen.
Aufmaßpreise und Stundenverrechnungssätze werden gesondert vereinbart.


7. Für die jeweiligen Baustellen bestellt InPro engineering einen bevollmächtigten
Montageleiter. Ebenso bestellt der WVN einen Montagebeauftragten. Die Namen sind
gegenseitig bekanntzugeben. Der Montagebeauftragte des WVN hat aus Sicherheitsgründen
den Montageleiter von InPro engineering stets über seinen Aufenthalt während der Arbeiten
zu unterrichten. Im Falle der Verhinderung bzw. Abwesenheit haben die Montagebeauftragten
bzw. Montageleiter eine geeignete Stellvertretung sicherzustellen und bekanntzugeben. Der
Montagebeauftragte des WVN ist für InPro engineering Ansprechpartner hinsichtlich aller
Abstimmungen zur Durchführung der werkvertraglichen Leistungen.


8. Der Montagebeauftragte des WVN fertigt für die Rechnungslegung Aufzeichnungen über
die geleistete Arbeit für den Fall der Abrechnung nach Stundenverrechnungssätzen an.
Diese sind vom Montageleiter der Firma InPro engineering gegenzuzeichnen. InPro
engineering ist berechtigt, vom WVN den Nachweis der abgerechneten Stunden im Einzelfall
zu verlangen.


9. Der Montagebeauftragte des WVN ist verpflichtet, seine Mitarbeiter beim erstmaligen /
jährlichen Arbeitsantritt über die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen sowie die
geltenden Arbeits- und Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Die Einhaltung dieser
Vorschriften obliegt seiner Verantwortung. Dabei hat er sich mit dem Montageleiter
von InPro engineering abzustimmen, der auch Koordinator gemäß § 6 DGUV Vorschrift 1 ist.
Der WVN stellt sicher, dass sein gesamtes Personal einschließlich Subunternehmern bei
Aufnahme ihrer Tätigkeit mit erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung, Werkzeug, ITEquipment
sowie notwendigem Baustellenmobiliar ausgestattet ist.


10. Geräte und Werkzeuge sind vom WVN beizustellen. Die Benutzung ortsgebundener
Maschinen oder Anlagen (Lastenaufzüge, Kräne etc.) sowie Fahrzeuge (Gabelstapler,
Zugmaschinen, Hänger etc.) darf nur von Personen mit den nötigen Kenntnissen,
Qualifikationen und/oder Zertifizierungen sowie mit ausdrücklicher Zustimmung der für den
Einsatz und die Bedienung zuständigen Personen erfolgen. Die Bedienung von Schaltanlagen
sowie sonstige Eingriffe in Betriebsanlagen des Auftraggebers der Firma InPro engineering
sind verboten. Sofern Arbeiten dieser Art notwendig sind, ist auf Veranlassung des Montagebeauftragten
durch den Montageleiter eine Abstimmung mit den berechtigten Personen des
Auftraggebers der Firma InPro engineering herbeizuführen. Fremdmitarbeiter des WVN sind
verpflichtet, während der Tätigkeit auf den jeweiligen Baustellen einheitliche InPro- oder
neutrale Arbeitskleidung zu tragen. Logos, Werbung oder andere Firmenkennzeichnungen des
WVN oder Dritter sind unzulässig.


11. InPro engineering ist jederzeit berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen. Im Fall der
Kündigung hat der WVN Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung
erbrachten Leistungen. Liegt kein wichtiger Grund für die Kündigung vor, gilt § 648 BGB mit
der Maßgabe, dass dem WVN 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung
entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Beiden Vertragsparteien bleibt vorbehalten, im
Einzelfall einen höheren oder niedrigeren Anspruch zu beweisen.


12. Beginn und Ende der Arbeiten ist dem Besteller bzw. dem beauftragten Montageleiter durch
den WVN rechtzeitig anzuzeigen. Nach Abschluss der in Auftrag gegebenen Arbeiten hat
der WVN für eine förmliche Abnahme zu sorgen. Die Abnahme richtet sich in ihrem
Vollzug und in ihrem Umfang nach den Eigenarten oder in Teilschritten mit einer
nachfolgenden Gesamtabnahme. Die jeweils zweckmäßigen Verfahren werden
auftragsbezogen vereinbart. Zum Abnahmeumfang gehört auch, dass die im
Leistungsverzeichnis aufgeführten Unterlagen vorliegen. In jedem Fall wird die erbrachte
Werkleistung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Funktionssicherheits- und
Belastungs- bzw. Leistungsprüfung unterzogen.


13. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt. Alle bei den Abnahmeprüfungen festgestellten
Mängel werden in dieses Abnahmeprotokoll aufgenommen. Hierzu gehören auch die Fristen
zur Mängelbeseitigung. Die festgestellten Mängel gelten als anerkannt, wenn der WVN nicht
innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme Widerspruch erhebt. Der WVN hat festgestellte
Mängel innerhalb der von InPro engineering gesetzten Frist abzustellen und InPro
engineering unverzüglich die Bereitschaft zu einer erneuten Abnahme anzuzeigen. InPro
engineering behält sich vor, die Kosten einer zusätzlichen Abnahme bei dem WVN geltend
zu machen.


14. Der WVN übernimmt die Gewähr, dass die Werkleistung den anerkannten Normen der
Technik entspricht und nicht mit offenen oder verdeckten Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern.


15. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Gewährleistung mit der Abnahme und erstreckt
sich über die gesetzliche Frist gemäß § 634a BGB. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt
die vereinbarte Gewährleistung mit deren Abnahme neu zu laufen.


16. Der WVN hat die bei der Abnahme sowie innerhalb der vereinbarten Gewährleistungspflicht
auftretenden offenen und verdeckten Mängel unentgeltlich zu beheben
oder gegebenenfalls Ersatz zu schaffen. Mit dem Zugang der Mängelanzeige tritt eine
Unterbrechung der Gewährleistungsfrist ein. Die Gewährleistungspflicht beginnt von neuem,
sobald die Mängel nach Ansicht beider Vertragspartner beseitigt sind oder eine anderweitige
Verständigung erfolgt ist. Zur Vermeidung eines nicht wieder gutzumachenden Schadens oder
aber, wenn der WVN der Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer ihm gesetzten
angemessenen Frist nicht nachkommt, ist InPro engineering berechtigt, die Mängel auf Kosten
des WVN beseitigen zu lassen. Die Fristsetzung gilt zugleich als Androhung, eine Beseitigung
des Mangels nach Fristablauf abzulehnen und die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen.
Bei Bagatellfällen (einfache, sofort zu behebende Schäden bis zu Kosten in Höhe von € 250,00
insgesamt) ist InPro engineering berechtigt, diese ohne Mitteilung an den WVN zu dessen
Lasten beheben zu lassen. Die Kosten werden dem WVN in jedem Falle angezeigt und von
dem Abrechnungsbetrag für den Gesamtauftrag abgezogen.


17. Der WVN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden (Personen-,
Sach- und Vermögensschäden), die durch ihn und/oder seine Mitarbeiter bei der Durchführung
der vertraglichen Leistungen oder im Zusammenhang damit verursacht werden. Dem WVN
obliegt der Beweis dafür, dass ihn und/oder seine Mitarbeiter an dem schadensverursachenden
Ereignis kein Verschulden trifft.


18. Der WVN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe
abzuschließen und diese auf Verlangen InPro engineering vorzulegen.


19. Der WVN verpflichtet sich, bei Ausführung des Werkvertrags alle Bestimmungen des
Leistungsverzeichnisses und der "Allgemeinen Werkvertragsbedingungen" einzuhalten sowie
alle einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften und Anordnungen zu
beachten, die am Einsatzort gelten. Der WVN haftet für alle Schäden, die InPro engineering
aus der Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtung entstehen.


20. Der WVN verpflichtet sich, für die Ausführung des Werkvertrags qualifiziertes Fachpersonal
einzusetzen. InPro engineering hat das Recht, Qualifikationsnachweise und ausführliche
Lebensläufe vom eingesetzten Personal einzufordern. Der WVN gewährleistet zudem, dass alle
von ihm und/oder seinen Subunternehmern eingesetzten Mitarbeiter vor Einsatzbeginn über
gültige Arbeitserlaubnisse und gegebenenfalls behördlich erforderliche Genehmigungen
verfügen. Für jegliche Verzögerungen oder Mehraufwendungen infolge fehlender
Genehmigungen haftet der WVN.


21. Alle vom WVN veranlassten logistischen Buchungen (z. B. Reisen, Unterkünfte, Mietwagen)
sind grundsätzlich stornierbar vorzunehmen; Terminverschiebungen des Auftraggebers
begründen keinerlei Ersatzansprüche des WVN.


22. Falls Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen nicht gesondert vereinbart sind, gilt
nachfolgende Regelung: Rechnungslegung erfolgt nach Abschluss der Abnahme der vertraglich
vereinbarten Arbeiten mit Zahlung nach Rechnungseingang innerhalb 60 Tagen . Bei Aufträgen,
die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können Teilabrechnungen über
fertiggestellte Leistungsteile erfolgen und/oder Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden
Rechnungsbetrag geleistet werden. Der WVN ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen
InPro engineering an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.


23. Ergänzend zu den vorliegenden "Allgemeinen Werkvertragsbedingungen" gelten die
Bestimmungen der neuesten VDE-Vorschriften, VOB, VOL sowie die Betriebsmittelvorschriften
und bekannt gegebenen Vorschriften des Auftraggebers der Firma InPro
engineering. Die mit der Werkleistung verbundenen Daten des WVN unterliegen für die
Bestellabwicklung und Dokumentation der Datenverarbeitung durch InPro engineering. Der
WVN erklärt sich mit Unterschrift des Werkvertrages damit ausdrücklich einverstanden. InPro
engineering garantiert die Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutz- verordnung. Der
Werkvertragnehmer ist verpflichtet, alle Daten, welche er im Rahmen der Leistungserbringung
erhält und/oder erstellt, vor dem Zugriff von Dritten zu schützen.


24. Der Werkvertragnehmer unterstützt nachhaltig die zehn Grundprinzipien des United Nation
Global Compact für Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung.
Er setzt die Grundprinzipien und den Verhaltenskodex der InPro engineering
(siehe www.inproengineering.de) innerhalb seines Einflussbereiches in die Praxis um.


25. Für alle Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für
Zahlungen ist Wolfsburg. Erfüllungsort für Leistungen ist der jeweils in dem Werkvertrag
genannte Leistungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wolfsburg.

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